AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen DIE KLARE LINIE GmbH

(Die nachstehenden AGB enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr.)


1. Maßgebende Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen.

1.2. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Bestellungen oder Gegenbestätigungen unter Hinweis darauf abgegeben werden.

1.3. Abweichungen von Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote

2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsfehler können jeder-zeit berichtigt werden. Abnahmeerklärungen und Bestellungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware nachgekommen wird. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abreden und Nebenabreden.

2.2. An allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zur Verfügung gestellt werden (Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Preislisten, Mustern etc.) behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen für andere Zwecke als den Vertragsschluss mit dem Lieferanten nicht verwendet, nicht vervielfältigt und nicht weitergegeben werden.

3. Preise

3.1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die zum Zeitpunkt der Übergabe ab Werk oder Lager gültigen Listenpreise des Lieferanten in Euro.

3.2. Diese Preise schließen die Mehrwertsteuer nicht ein. Die Mehrwertsteuer ist, soweit gesetzlich vorgeschrieben, zusätzlich zu entrichten.

3.3. Die handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen. Alle sonstigen Neben-kosten wie Fracht, Porto und Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten.

3.4. Vertragen und Montage sind in den Preisen nicht enthalten.

4. Gefahrübergang, Versand, Fracht

4.1. Die Waren werden grundsätzlich ab Werk verkauft. Sollte eine Versendung vereinbart sein, werden Versandweg und Versandart vom Lieferanten ausgewählt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Lageradresse des Kunden.

4.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Ware bleibt unversichert. Auf Verlangen des Kunden wird eine Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen.

4.3. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.

5.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Der Lieferant wird entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten dient.

Die Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Kunden richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware gilt.

5.3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Endkunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Endkunden an den Lieferanten ab.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung zusammen mit an-deren, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.

Der Lieferant ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Lieferant wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

5.4. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

5.5. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

5.6. Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, vom Lieferanten gelieferten, auch bereits vom Kunden bezahlten Waren bis zur Erfüllung sämtliche Forderungen des Lieferanten. Stellt der Kunde seine Zahlung ein, bevor er die vom Lieferanten gelieferten Waren bezahlt hat, steht dem Lieferanten nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Neukunden behält sich der Lieferant gesonderte Zahlungskonditionen vor. Die Rechnungen werden auf den Verladetag datiert.

6.2. Aufträge, die den üblichen Umfang der Geschäftsverbindung übersteigen, erfordern Anzahlungen bzw. Gestellung von Sicherheiten. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen.

6.3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle Ansprüche des Lieferanten vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen ein-zustellen.

6.4. Alle Kosten, die durch nicht termingerechte Zahlung verursacht werden, wie zum Beispiel Verlängerungskosten, Protestkosten, Anwaltskosten usw. gehen zu Lasten des säumigen Kunden.

6.5. Gerät der Kunde in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, die geeignet ist, die Zahlungsansprüche des Lieferanten zu gefährden, kann er noch offenstehende Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Kunde oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.6. Wechsel oder Schecks werden nicht akzeptiert.

6.7. Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vor-stehenden Zahlungsbedingungen.

6.8. Hat der Lieferant teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Mängelrügen des Kunden oder seiner Endkunden entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

6.9. Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und/oder der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadensersatz vom Kunden in Höhe von 25 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Lieferung

7.1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein Fixtermin schriftlich bestätigt wurde. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt des Werk/Lager verlassen hat, oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist.

7.2. Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Vertragsinhalts verlängern die Lieferfrist automatisch in angemessenem Umfang.

7.3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen und der Liefertermin mindestens 6 Wochen vor der gewünschten Lieferung festzulegen. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Der Rechnungsbetrag ist dann sofort fällig.

7.4. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist im Übrigen die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferanten durch seine Vorlieferanten.

7.5. Kommt der Lieferant in Lieferverzug und ist eine vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.

7.6. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus-bleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten des Lieferanten oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachlieferungsfrist.

7.7. Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.8. Wird durch LKW geliefert, so ist der Kunde verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind um sicher zu stellen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung unverzüglich abgeladen werden kann. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich bis Bordsteinkante.

7.9. Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an die Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist grundsätzlich Angelegenheit des Kunden. Vertragen und Montage sind – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – nicht in den Preisen enthalten. Ist vereinbart, dass die gelieferten Gegenstände vom Lieferanten an der Verwendungsstelle aufzustellen sind, so verpflichtet sich der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Zugänge frei sind und die kostenlos zur Verfügung zu stellenden Aufzüge funktionieren und bedient werden.

8. Beschaffenheit

8.1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

8.2. Verweise auf frühere Ausführungen gelten nur als Hinweise auf Modelle und Funktionen. Änderungen in der Konstruktion und / oder Ausführung, die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sind und weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

8.3. Vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch den Lieferanten.

8.4. Eine Eignung der Ware zum vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck wird nur Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Falls der Lieferant nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.ä. des Kunden liefern soll, übernimmt der Kunde in jedem Fall das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck.

8.5. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

8.6. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen und Gewicht behält sich der Lieferant vor. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Produkte auch aus natürlichen Werkstoffen wie Massivholz, Echtholzfurnier, Leder und Textilien hergestellt sind, deren Konsistenz und Struktur nicht beeinflussbar sind. Daraus resultierende Farb- und Strukturabweichungen sind – insbesondere für Nachbestellungen – keine Mängel.

9. Gewährleistung

9.1. Erfolgt eine Abnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

9.2. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

9.3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

9.4. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntwerden zu rügen.

9.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Lieferant ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

9.6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

9.7. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf sein Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

9.8. Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, kann der Lieferant nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.

9.9. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Fristsetzung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Haftungsausschluss

10.1. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen. Alle hier nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferant haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden oder seiner Endkunden.

10.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Lieferanten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung nach der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

10.3. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1. Die beidseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen, schriftlich gegebenen Einverständnis übertragen werden.

11.2. Abänderungen von allen in diesem Vertrag vereinbarten Schriftformklauseln bedürfen ebenfalls der Schriftform.

11.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten.

11.4. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

11.5. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts, hat er dem Lieferanten hiervon umgehend Kenntnis zu geben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Stand Januar 2017

Scroll to Top